kannst du mich vielleicht noch kurz aufklären wofür folgende Abkürzungen stehen: "LM, SM, GV und VM"
Auspuff Eintragung
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Also soviel ich weiß heißt das folgendermaßen:
LM = leichte Mängel
SM = schwere Mängel
GV = Gefahr in Verzug (Kennzeichenabnahme)
VM = Vorschriftsmängel -
ah OK und was ist ein Vorschriftsmangel?
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@ Winman
siehe hier:
http://www.57a-info.at/ireds-50800.htmlKurz Zusammengefasst:
Das Fahrzeug ist verkehrssicher, entspricht aber nicht der Typgenehmigung des Herstellers, weil wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden.
Man bekäme ggf. sogar ein Pickerl, würde aber aus verwaltungsrechtlicher Sicht nicht über eine Betriebserlaubnis verfügen und sich damit Strafbar machen.Zitat[...]Bei Fahrzeugen bis 3.500 kg höchstem zulässigem Gesamtgewicht sind die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltverträglichkeit zu überprüfen, nicht jedoch die Vorschriftsmäßigkeit. Für diese Fahrzeuge gelten somit auch nicht die in der Anlage 6 PBStV bzw. im Mängelkatalog bezüglich der einzelnen Prüfpositionen angeführten Vorschriftsmängel (VM).
Ist für den Prüfer jedoch offensichtlich erkennbar, dass an dem vorgeführten Fahrzeug wesentliche Veränderungen gegenüber der genehmigten Type vorgenommen wurden (z.B. Tieferlegung, Karosserieverbreiterungen, Aufbauten, andere Lenker oder Lenkräder usw.), sollte seitens des Zulassungsbesitzers durch Vorlage der dafür notwendigen Nachweise (falls überhaupt erforderlich) die Genehmigung der Veränderungen nachgewiesen werden. Kann eine entsprechende Genehmigung nicht nachgewiesen werden, so sollte der Zulassungsbesitzer bzw. Lenker darauf hingewiesen werden, dass sich das Fahrzeug nicht in einem der Vorschriftsmäßigkeit entsprechenden Zustand befindet. Dies sollte weiters im Begutachtungsprogramm unter "Bemerkung" wie folgt vermerkt werden: "Die am Fahrzeug durchgeführten Veränderungen unterliegen der Anzeigepflicht beim Landeshauptmann!"
Ein weiterer Betrieb des Fahrzeugs in diesem Zustand kann für den Zulassungsbesitzer und Lenker unter gewissen Umständen schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich ziehen (z.B. Verwaltungsstrafe, Versicherungsregress nach einem Unfall). Bei dieser Vorgangsweise handelt es sich um eine Empfehlung auch zur eigenen rechtlichen Absicherung der Begutachtungsstelle im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht eines Fachbetriebes dem Kunden gegenüber.
Eine nicht nachweisbare Genehmigung von wesentlichen Veränderungen hat bei Fahrzeugen bis 3.500 kg höchstem zulässigem Gesamtgewicht somit keine unmittelbare Auswirkung auf das Ergebnis der wiederkehrenden Begutachtung. Soweit jedoch generell Bedenken bestehen, dass durch vor allem eigenmächtig vorgenommene Änderungen am Fahrzeug auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltschutzeigenschaften wesentlich beeinträchtigt werden könnten, ist eine positive Begutachtung nur bei Nachweis der behördlichen Genehmigung der Änderung zulässig.
Bei einigen Prüfpositionen wurde bereits jetzt schon ein Vorschriftsmangel zu einem schweren Mangel gesetzlich umgestaltet, wie z.B. die Vorschrift hinsichtlich der Einhaltung des Kontrollmaßes von 11 cm bezüglich einer Fahrwerkstieferlegung. Bei Zutreffen eines derartigen Falles stellt sich die bisher erläuterte Problematik ohnehin nicht, da schwere Mängel generell auch bei Fahrzeugen bis 3.500 kg höchstem zulässigem Gesamtgewicht zu berücksichtigen sind und ein positives Gutachten verhindern.
Bei Fahrzeugen über 3.500 kg höchstem zulässigem Gesamtgewicht ist die Vorschriftsmäßigkeit jedenfalls im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung zu prüfen, weshalb neben dem Zulassungsschein auch die Fahrzeuggenehmigungsdokumente bei der Begutachtung vorzulegen sind. Liegt die Vorschriftsmäßigkeit nicht vor, so ist dies bei der entsprechenden Prüfposition als Vorschriftsmangel (VM) zu vermerken. Bereits bei einem Vorschriftsmangel ist ein positives Prüfergebnis ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Prüfung der Notwendigkeit eines Nachweises der Genehmigung sollte folgendes beachtet werden:
• Ist eine behördliche Genehmigung und Eintragung in das Genehmigungsdokument notwendig?
• Genügt die Eintragung im Zulassungsschein?
• Ist die Vorlage spezieller Dokumente (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung, Freigabe des Fahrzeugherstellers, etc.) notwendig?
• Müssen keine weiteren Veranlassungen getroffen bzw. beachtet werden?
Diese Fragen können in den meisten Fällen durch Einsicht in den § 22a KDV bzw. in die Änderungsliste des BMVIT (oft auch Änderungserlass oder Zubehörerlass genannt) beantwortet werden. -
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aber nicht vergessen zumindest eine Kopie davon ins Handschuhfach zu legen!
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Hab das Original eh im Auto liegen!
Besten Dank!
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der Auspuff ist echt ein Hit!!! sieht toll aus und der Klang einfach fantastisch!!!
heute gab es auch ein kleines spontanes Fotoshooting: