Information der VW AG über die Untersuchung im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik

Ende September 2015 hat der Aufsichtsrat der Volkswagen Aktiengesellschaft die Rechtsanwaltssozietät Jones Day mit einer umfassenden Untersuchung der Diesel-Thematik beauftragt. Diese Untersuchung ist bereits weit fortgeschritten und wird intensiv weiter vorangetrieben. Etwa 65 Millionen Dokumente wurden zu diesem Zweck zur digitalen Auswertung zusammengestellt, von denen insgesamt mehr als zehn Millionen Dokumente zur Durchsicht an Anwälte von Volkswagen weitergeleitet wurden. Darüber hinaus wurden rund 450 Interviews zur Diesel-Thematik durchgeführt; dutzende weitere Befragungen stehen noch aus. Nach derzeitiger Einschätzung geht Jones Day davon aus, dass die Untersuchung im vierten Quartal 2016 abgeschlossen werden kann.

Aufsichtsrat und Vorstand von Volkswagen mussten allerdings nach eingehender Prüfung der rechtlichen Situation zu der Erkenntnis kommen, dass eine Veröffentlichung von Zwischenergebnissen der Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit unvertretbaren Risiken für Volkswagen verbunden wäre und damit derzeit nicht erfolgen kann. Diese Entscheidung beruht auf der übereinstimmenden Einschätzung der von Volkswagen mandatierten US-Rechtsanwaltssozietäten (Sullivan & Cromwell und Jones Day), die unabhängig voneinander nachdrücklich von einer entsprechenden Veröffentlichung abgeraten haben.

  • Volkswagen bedauert, von seinem ursprünglichen Vorhaben, Zwischenergebnisse der Untersuchung bis Ende April zu veröffentlichen, abweichen zu müssen. Die Gründe hierfür liegen in den nachfolgenden Entwicklungen von Verfahren, die Volkswagen derzeit im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik in den USA führt:


Früher als erwartet befinden sich die komplexen Verhandlungen von Volkswagen miteiner Vielzahl von Beteiligten in den USA (einschließlich privater Kläger und mehrererUS-amerikanischer Behörden, darunter die Environmental Protection Agency (EPA),die Federal Trade Commission, die Generalstaatsanwaltschaften (Attorneys General)der 50 US-Bundesstaaten und insbesondere das US-amerikanischeBundesjustizministerium (Department of Justice)) nunmehr in einer entscheidendenPhase, die ein Höchstmaß an Vertraulichkeit durch Volkswagen voraussetzt. Dieseeingehenden und vertraulichen Verhandlungen schränken ebenso wie dievertrauliche Zusammenarbeit mit dem Department of Justice die Möglichkeiten vonVolkswagen ein, weitergehende – naturgemäß vorläufige – Angaben über dieErgebnisse der laufenden Untersuchung zu machen.

  • Eine weitergehende Veröffentlichung oder Beschreibung der aktuell vorliegendenZwischenergebnisse würde die weitere Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunktbeeinträchtigen, insbesondere weil die Personen, die noch befragt werden, ihreAussagen an den Inhalten des Zwischenberichts ausrichten könnten.
  • Außerdem würde, so die Warnung der Anwälte, eine Veröffentlichung dieZusammenarbeit von Volkswagen mit dem Department of Justice nachhaltigbeeinträchtigen und die Position von Volkswagen in den verbleibenden Verfahrenschwächen.
  • Zudem könnte eine Veröffentlichung aus Sicht unserer Rechtsberater dasEntgegenkommen bezüglich des Strafmaßes gefährden, das Volkswagen im Falleeiner umfassenden Zusammenarbeit mit dem Department of Justice erwarten darf;dies hätte nach der übereinstimmenden Einschätzung der Rechtsberater vonVolkswagen negative finanzielle Effekte in sehr erheblichem Umfang zur Folge.


Aufsichtsrat und Vorstand gehen gegenwärtig davon aus, dass eine umfassende Darstellung der Tatsachen, die Gegenstand der Untersuchung waren, in den USA veröffentlicht werden wird, sofern und sobald ein umfassender Vergleich mit dem Department of Justice erreicht werden kann. Begründet ist dies dadurch, dass ein Vergleich mit dem Department of Justice hinsichtlich der strafrechtlichen Untersuchung üblicherweise mit einem detaillierten und zwischen den Parteien abgestimmten sogenannten Statement of Facts einhergeht.

Volkswagen bedauert es ausdrücklich, nicht wie ursprünglich beabsichtigt, Zwischenergebnisse bis Ende April berichten zu können. Aus den oben genannten Gründen sehen sich Vorstand und Aufsichtsrat jedoch gezwungen, im Interesse des Unternehmens von einer Veröffentlichung Abstand zu nehmen.