Die 3,5-Tonnen-Grenze – was ist Pflicht, was ist erlaubt und was ist zu beachten?

Viele sind sich nicht darüber bewusst, dass in bestimmten Fällen für ein Pkw-Gespann, bspw. mit einem SUV, ein Fahrtenschreiber notwendig ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Gespann zur Beförderung von Gütern verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschritten wird.

Sozialvorschriften – Pkw-Gespanne benötigen einen Fahrtenschreiber

Wer häufig hinter seinem Fahrzeug einen Anhänger zieht, der überschreitet oft das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Laut der Polizei müsste das Fahrzeug, sofern das Gesamtgewicht des Gespanns über 3,5 Tonnen liegt, mit einem Tachographen ausgestattet sein, damit diese im Verlauf einer Kontrolle den Fahrtenschreiber auslesen kann. Überprüft werden kann dies durch das Addieren der Werte, die den Fahrzeugpapieren entnommen werden. Diese Regel ist besonders relevant, wenn ein Anhänger mit einem SUV bzw. Geländewagen gezogen wird. Allerdings wird auch ein Kleinbus, der eigentlich für die Personenbeförderung dient, hier einbezogen, wenn dieser zur gewerblichen Güterbeförderung genutzt wird und somit das Gespann mehr als 3,5 Tonnen wiegt. Sogar die Oberklassen-Limousinen sind ein heißer Kandidat bei der Pflicht, ein Kontrollgerät einzubauen, aufgrund der höheren zHM im Anhängerbetrieb.


Aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich die Einbaupflicht des Fahrtenschreibers und natürlich auch bei der Nachrüstpflicht.


Das Problem ist, dass viele Pkw aus technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können. Daher ist es empfehlenswert, dies frühzeitig mit dem Fahrzeughersteller abzuklären. Wichtig zu wissen ist, dass die EU in der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorschreibt, dass betroffene Fahrzeuge der Kategorien „M1“ und „N1“ mittels Adapterlösungen nachzurüsten sind.


Soweit das Gesetz und seine Vorschriften! Hier noch einmal die Kurzübersicht, wann ein Fahrtenschreiber Pflicht ist:

  • Der Anhänger wird zur Güterbeförderung verwendet bzw. verwendet werden kann.
  • Gewerblicher Einsatz – keinerlei Privatfahrten
  • Das Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger überschreitet zusammen das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Achtung! Es spielt hier keine Rolle, wie Fahrzeug und Anhänger beladen sind – die Gesamtmasse berechnet sich aus den Fahrzeugscheinen unter Ziffer F.2, die addiert werden.

Was ist zu beachten bei einem 3,5-t-Anhänger?

Wer im Besitz des Führerscheins Klasse B ist, der darf einen Anhänger mitführen, wobei hier die Art des Anhängers eine Rolle spielt. Bevor es daran geht, den Anhänger an das Fahrzeug zu koppeln und sich in den Straßenverkehr zu stürzen, sollte die zulässige Anhängerlast bekannt sein.


Besonders in Bezug auf die Frage, ob mit der Führerscheinklasse B ein 3,5-t-Anhänger gezogen werden darf, bestehen eine Menge Halbwahrheiten. Denn nicht nur die zulässige Anhängelast gilt es zu beachten. Denn genau genommen ist es so, dass niemand ohne Weiteres einen 3,5-t-Anhänger mitführen darf. Denn das Gewicht bezieht sich nicht nur auf den Anhänger, sondern auf beides: Zugfahrzeug und Anhänger. Das bedeutet, dass Fahrer mit der Führerscheinklasse B nicht automatisch dazu berechtigt sind, einen solchen Anhänger mitzuführen.


Wer einen 3,5-t-Anhänger mitführen möchte, der benötigt zwingend die Führerschein BE und das bedeutet, es muss ein Fahrschulkurs belegt werden, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Sobald die Prüfung bestanden ist, darf der 3,5-t-Anhänger mit dem Pkw gezogen werden. Aber auch das nicht ohne Einschränkung, denn Fahrzeug und Anhänger inklusive Last dürfen ein Gesamtgewicht von sieben Tonnen nicht überschreiten.

Befreiung zur Pflicht der Dokumentation

Unternehmer bzw. Speditionen müssen regelmäßig die Fahrerkarte auslesen und die Daten entsprechend der Datenschutzbestimmungen abspeichern. Aber nicht jedes Fahrzeug muss mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein, denn es gibt Fahrzeuge, die von der Pflicht ausgenommen sind.


So zum Beispiel Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten, und lediglich in einem Umkreis von 50 Kilometern zum Standort des Unternehmens unterwegs sind. Dazu zählen bspw. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen genutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt.


Bild: Anhänger, Kupplung, Autoanhänger; Bildquelle: TheDigitalWay via Pixabay.com

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