Dieselskandal bei Audi: Das steht Besitzern zu

Zu Beginn standen hauptsächlich die Hersteller Daimler und VW im Fokus des Abgasskandals. Ein wenig späterer richtete sich der Blick jedoch auch auf die Tochtergesellschaft von VW: Audi.


So sind ebenfalls Dieselfahrzeuge von Audi mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung versehen, durch welche eine Drosselung der Abgasreinigung erfolgt. Aus diesem Grund wurde eine Vielzahl von Audi-Modellen zurückgerufen.


Was den Besitzern von Fahrzeugen zusteht, die von dem Dieselskandal betroffen sind, erklärt der folgende Beitrag.

Audi-Dieselskandal – Das sind die rechtlichen Möglichkeiten

Im ersten Schritt müssen Fahrzeugbesitzer prüfen, ob ihr Audi von dem Dieselskandal tatsächlich betroffen und vielleicht bereits eine Verjährung ihrer Ansprüche eingetreten ist. Danach gilt es herauszufinden, ob in der Geltendmachung eines geringen Schadenersatzes oder der Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages die bessere Alternative besteht.

Prüfung auf Betroffenheit

In der Regel erhalten Fahrzeugbesitzer von dem Hersteller Audi ein Schreiben, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass ihr Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen ist. Außerdem kann auf der Webseite von Audi die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges eingegeben werden – dann wird angezeigt, ob dieses zu den betroffenen Autos gehört. Allerdings besteht diese Prüfungsmöglichkeit lediglich für Fahrzeuge, die unter die erste Rückrufaktion gefallen sind.


Sollte ein Software-Update für das Fahrzeug zur Verfügung stehen, ist dies ein Hinweis darauf, dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung in dem Fahrzeug verbaut ist. Die Information über das Software-Update erfolgt durch das KBA oder den Hersteller Audi selbst.


Besteht dennoch Unsicherheit, ob das eigene Fahrzeug betroffen ist, ist es empfehlenswert, einen auf den Dieselskandal spezialisierten Anwalt zu kontaktieren, der eine umfangreiche Beratung hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten bieten kann.

Anspruch auf Schadensersatz

Die Audi AG wurde vor dem Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren zu der Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Gegenstand dieses Verfahren war ein Audi SQ5 3.0 TDI plus, der den Motor EA897evo aufwies.


Waren die Fahrzeuge von einer Rückrufaktion betroffen, wird den Geschädigten durch die Gerichte in der Regel sehr häufig ein Schadensersatz zugesprochen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rückrufaktion auf einer freiwilligen Basis stattgefunden hat – schließlich geht es im Rahmen der Rückrufaktion darum, dass die betroffenen Fahrzeuge ein Software-Update erhalten sollen, da in ihnen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, die auf diesem Weg beseitigt werden soll.


Findet eine Verurteilung aufgrund sittenwidriger Schädigung statt, kann der Fahrzeugbesitzer seinen Audi zurückgeben und bekommt seinen Kaufpreis zurückerstattet. Die bisherige Rechtsprechung des BGH sieht in Zusammenhang mit dem Dieselskandal jedoch vor, dass eine Nutzungsentschädigung auf den ursprünglichen Kaufpreis angerechnet werden muss.

Rückgabe des Fahrzeuges

Für die Besitzer eines betroffenen Fahrzeuges ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages somit nur in Fällen tatsächlich sinnvoll, in denen noch nicht allzu viele Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren wurden und die Gesamtlaufleistung den unteren sechsstelligen Bereich nicht überschreitet. Ansonsten ist es möglich, dass die bereits erwähnte Nutzungsentschädigung in einer Höhe liegt, bei der sich die Rückzahlung des Kaufpreises kaum lohnt.


Eine Alternative zu der Fahrzeugrückgabe besteht dann darin, nur einen geringen Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall wird das Fahrzeug behalten und der Fahrzeugbesitzer erhält einen zusätzlichen Schadensersatz von bis zu 25% des ursprünglichen Kaufpreises.

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