Beiträge von BP-Hatzer3

    zB in Wien unterhält das BM.VIT eine Kontrollstelle, wo bei begründetem Verdacht der Motorprüfstand der nahegelegenen Kfz-Berufsschule in Anspruch genommen werden kann. Das passiert dann aber nicht per Vorladung (§56 KFG), sondern bei einer Unterwegskontrolle (§58 KFG), und da ist dann nichts mehr mit zurücksetzen.
    Die BH-Strafe ist dann das geringste Problem, die Finanz langt da schon heftiger zu, evtl wird sogar ein Gerichtsverfahren wegen Versicherungsbetrug, etc. eröffnet.

    Birner Autobedarf ist Birner Autobedarf und da gibt es einheitliche Konditionen, dh wenn ich in W11 auf einen Teil 23% Rabatt bekomme, dann bekomme ich diesen auch bei jedem anderen Birner, wie zB in Hagenbrunn.
    ..oder wie lässt es sich erklären, dass ein Ersatzteil bei Birner Klagenfurt dasselbe kostet wie bei Birner W22, wenn das doch unterschiedliche Unternehmen sind?


    Die Rabatteinstufung betrifft alle Filialen des Unternehmens.
    http://www.birner.at/filialen/

    Ich habe meine Vignette auch gestern geklebt....


    muss aber dazu sagen, dass mir persönlich noch kein Fall bekannt ist, dass ein Fahrzeuglenker bestraft worden wäre, der die Vignette im Tönungsstreifen geklebt hat, aber.....


    mir sind schon Fahrzeuge bekannt geworden, wo die Frontscheiben außerhalb des Tönungsstreifens noch so dunkel sind, dass selbst für uns Vignetten dort nur im Zuge einer Anhaltung wahrgenommen werden können.

    Solche "Zusatzbeleuchtung" führt genauso wie manche Trucker mit ihren "Zusatzbeleuchtungen" am Kühlergrill oder an der Frontscheibe zu einer techn. Kontrolle, entweder vor-Ort, §56- oder §58-Überprüfung.
    Ob ein E-Prüfzeichen dran ist oder nicht....meine WC-Spülung hat auch ein E-Prüfzeichen und ist trotzdem nicht im Rahmen der StVO zulässig, somit muss das der E-Zulassung zugrundeliegende Gutachten vorgelegt und auf Richtigkeit überprüft werden und auch dann kann eine weitere Verwendung im Straßenverkehr durch den Gesetzgeber untersagt werden.

    Ich muss ehrlich gestehen, dass ich gestern, wo wir zu dritt auf der Messe waren und auch nach den Vertretern der Petition umgesehen, haben.
    Wir sind von der U2, Bhf Krieau, aus angekommen, das Messegelände über den Eingang Halle D betreten und auch wieder verlassen haben, aber gesehen haben wir alle 3 niemanden.

    Egal, ob du den Wagen als Neuwagen- oder Gebrauchtwagen gekauft hast, braucht ein Händler gar nichts.
    Die Zollformalitäten sind vom Exporteur durchzuführen und das bis in diesem Fall du selbst.


    Wenn du nen Gebrauchtwagen gekauft hast, gilt in der EU das Recht auf einmalige Besteuerung, dh du brauchst nur 1x in der EU das Fahrzeug versteuert haben, günstigerweise wäre das zwischen D und Ö eine Besteuerung in Deutschland, da dort die Steuer um 1% niedriger ist.
    Bei Neuwägen gilt die Besteuerung im Zulassungsstaat, dh du kannst über Antrag die dt. MwSt rückerstattet bekommen, zahlst dann aber die österr. Steuer.


    Abschließend zu diesem Fall hier würde ich persönlich keine Daten herausgeben.


    Toller Artikel.. ich versteh nicht, dass unsere ach so tolle Regierung nicht aus den vergangenen Fehler lernt..
    Jedem normal denkenden Österreicher scheint klar zu sein, dass diese Steuererhöhungen wieder nur in die falsche Richtung los gehen.. Nur bei unseren blinden und tauben Vollpfosten im Parlament is das noch ned durch gesickert.. Sitzen dort und grinsen depat..


    Wenn ich die Gfrisa schon seh kommt mir is :kotz:
    :ninja: :ninja: :ninja: :angry: :headnut: :angry:


    Wie mir ein franz. Arbeitskollege erzählt hat, dass es in naher Zukunft zu einem Bürgerkrieg kommen wird, habe ich ihn noch belächelt, doch mit dieser Regierung resp. diesen Maßnahmen setze ich mich erstmalig damit auseinander.
    EU-Bürger aus Ländern mit maroden Sozialsystemen kommen zu uns und bekmmen die Ausgleichszulage, Asylanten kommen in die Grundversorgung, etc. und alle diese haben NIE etwas in das österr. Sozialsystem eingezahlt........
    Als Österreicher bist derzeit nur der angeschissene, darfst immer mehr Abgaben zahlen, und notwendige Strukturreformen wie zB die Zusammenlegung der Krankenkassen auf eine Kasse mit Fachabteilungen wird negiert. Klar, da gibt es dann weniger Versorgungsposten für Parteigünstlinge (zB Direktoren, Stv.). Wenn dabei behauptet wird, man sei dann nicht mehr so nahm am Bürger, was sollen dann die Versicherten bei der BVA sagen...eine 9 Landesstellen, 1 Bundesstelle, und Sprechtage in den Bezirken, was braucht man mehr??????


    Ich frag mich nur, warum ihr über die 10% Mehrbelastung bei monatlicher Zahlung diskutiert...


    Wenn ich mich nicht täusche, hat das doch Null mit dem Gesetz zu tun....sowas würde da nie drin stehen.
    Das legen die Versicherungsgesellschaften fest, die scharf drauf sind, am Jahresanfang schon das ganze Geld bei sich zu haben ... und nicht der Gesetzgeber.


    Von daher glaube ich auch nicht, dass es da überhaupt eine Änderung geben wird...


    Und es hat doch mit dem Gesetz zu tun und es steht drinnen.

    Zitat

    Versicherungssteuergesetz
    § 6 Abs 3 Zif. 2
    Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
    - halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
    - vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
    - monatlich zu entrichten ist, um 10%.


    Lummi
    Bei Vergleich des von dir geposteten Links und des dortigen Rechners komme ich seltsamerweise auf andere Werte als bei http://www.uniqa.at/uniqaat/cm…vices/Kfz-Steuer.de.xhtml

    Definition von Verkehrsunfall: Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat. Das richtige Verhalten bei einem Verkehrsunfall ist in § 4 StVO festgehalten und es bezieht sich auch auf alle Personen, deren Verhalten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Wenn beispielsweise ein Fahrer einen anderen Fahrer zum abrupten Abbremsen nötigt und ein dritter Fahrer daraufhin einen Unfall verursacht, so gilt auch der erste Fahrer in diesem Beispiel als mit diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehend. Aus der langjährigen Verkehrsunfallstatistik ist ersichtlich, dass der Straßenverkehr in Relation zum steigenden Verkehrsaufkommen immer sicherer wird.


    Die üblichen begrifflichen Unterscheidungen bei statistischen Darstellungen von Verkehrsunfällen sind:
    1. Unfälle
    1.1. Unfälle mit Sachschaden
    1.2. Unfälle mit Personenschaden
    1.2.1. Unfälle mit Verletzten (leicht, mittel schwer)
    1.2.2. Unfälle mit Getöteten


    Der Begriff Verunglückte umfasst sowohl Verletzte als auch Getötete.


    Die Verschuldensfrage kann deshalb nicht in die allgemeinen Statistiken aufgenommen werden, weil sie oft erst Monate bis Jahre nach dem Unfall gerichtlich entschieden wird.


    Um möglichst trennscharfe Ergebnisse zu erhalten, versucht man die Unfallgruppen so genau wie möglich zu unterscheiden. Die wichtigsten Unterscheidungen sind nach Fahrzeugart (PKW, Motorrad, Bus, LKW…), Art der Verkehrsbeteiligung (Lenker oder Fahrzeuginsasse, Fußgänger, Radfahrer…), Altersgruppen, Alkoholbeteiligung, Straßenarten (Autobahn, Bundesstraße…) usw.


    Weiters ist zwischen einerseits Unfalltypen (Art des Unfalls: winkelige Kollision, Kollision im Begegnungsverkehr, Alleinunfall usw.) und andererseits zwischen Unfallursachen (Ursache/n des Unfalls: Unaufmerksamkeit, Müdigkeit, Stress, Aggression, Machtstreben…) zu unterscheiden.


    Die Unfalltypen werden polizeilich erfasst, Unfallursachen können nur mit wissenschaftlichen Methoden erforscht werden. In Studien zur Erforschung von Unfallursachen zeigt sich, dass junge Fahrer, aber auch sehr alte Fahrer unter Berücksichtigung der Kilometerleistung und Bevölkerungsanteils das höchste Unfallrisiko aufweisen. Frauen haben zwar weniger Unfälle, sie fahren aber auch weniger. Männer sind eher in Unfälle mit schwereren Unfallfolgen verwickelt als Frauen. Mangelnde Konzentration ist die häufigste Unfallursache.


    Quelle: http://www.alles-fuehrerschein…itle=Verkehrsunf%C3%A4lle



    ...aber es gibt auch Ausschließungsgründe...
    Wird ein Stein vom Reifen eines Kraftfahrzeuges erfasst und in die Windschutzscheibe eines anderen Wagens geschleudert, so gibt es zwischen der Versicherung des Schädigers und dem Geschädigten sehr oft Streit. Der Geschädigte verweist auf die Haftung für die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges des Vorausfahrenden und verlangt Schadenersatz. Die Versicherung lehnt den Anspruch meist mit der Begründung ab, es liege ein sogenanntes unabwendbares Ereignis vor. Worauf kommt es wirklich an?


    Steinschlag auf Asphaltstraße
    Bei einem Schaden durch Steinschlag auf einer Asphaltstraße ist es meistens aussichtslos, Schadenersatz zu fordern. Selbst der sorgfältigste Kraftfahrer kann nicht so langsam fahren, dass er auf jeden Stein auf der Straße achten könnte. Der OGH hat bereits wiederholt entschieden, wenn ein Stein nur durch ein ganz gewöhnliches Fahren ohne irgendein Verschulden des Lenkers weggeschleudert wird, weder eine Haftung beim Lenker noch beim Halter anzunehmen ist.


    Überhöhte Geschwindigkeit, winterliche Fahrbahnverhältnisse
    Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn z.B. wegen überhöhter Geschwindigkeit im Begegnungsverkehr noch dazu auf einer Straße mit winterlichen Fahrbahnverhältnissen ein Stein hochgeschleudert und ein Schaden angerichtet wird. Von einem Autofahrer wird vom Höchstgericht die Kenntnis darüber verlangt, dass im Winter auf einer Straße trotz Räumung Schnee- und Eisteile verbleiben, desgleichen, dass sich im Streugut auch Steine und Schlackenteile befinden können.


    Beladenes Fahrzeug
    Fällt ein Stein von einem mit Kies beladenen Fahrzeug, so wird ebenfalls eine Haftung für eine dadurch bedingte Zerstörung einer Windschutzscheibe anzunehmen sein. Die Ladung muss nämlich so verstaut sein, dass sie niemanden gefährdet oder schädigt. Eine Haftung eines Lkw-Halters wird jedoch zu verneinen sein, wenn feststeht, dass die heruntergefallenen Steinchen den nachfolgenden Pkw nur beschädigen konnten, weil dieser lediglich 5 m Abstand einhielt.


    Lkw-Zwillingsbereifung, Spikestifte
    Eine Haftung haben die Gerichte auch schon angenommen, wenn der Fahrer eines Lkw die Zwillingsbereifung eines Fahrzeuges nicht gründlich nach eingeklemmten Steinen abgesucht hat, bevor er von einem Feldweg auf eine asphaltierte Landstraße einfuhr. Ähnlich war eine Entscheidung, die zur Grundlage hatte, dass sich von einem Hinterradreifen eines Pritschenwagen entweder ein Spikestift oder ein verkeiltes Glied der am Pritschenwagen montierten Schneeketten gelöst hat.


    Hohe Anforderungen bei Beweisfrage
    Was die Beweisfrage betrifft, stellen die Versicherungen und auch die Gerichte hohe Anforderungen. So reicht allein die Tatsache nicht aus, dass ein mit Steinen beladener Lkw vorausfuhr. Der Geschädigte muss auch durch Zeugen oder den betreffenden Gegenstand beweisen können, dass dieser beispielsweise von der Ladefläche eines Lkw heruntergefallen war.


    Kaskoversicherung
    Keine Probleme bei Schäden an Windschutzscheiben gibt es dann, wenn ein Fahrzeug kaskoversichert ist. Bereits die sogenannte Teilkaskoversicherung gewährt ausreichend Deckung und übernimmt somit die anfallenden Kosten.



    Abschließend möchte ich anmerken, dass ich persönlich die Meinung vertrete, dass ich - wenn von mir ein Kfz verkauft wird und ich selbst an keinen Verkehrsunfall mit diesem Kfz beteiligt war - nur eine bedingte Schadenfreiheit angeben kann, da es mir nicht zugebilligt werden kann, über etwaig vorhandene Unfallschäden des Vorbesitzers Untersuchungen anzustellen. Wenn mir jedoch erst zu dem Zeitpunkt, als sich das Fahrzeug bereits in meinem Eigentum befand, Unfälle zur Kenntnis gelangt sind, erlange ich Teilschuld, wenn ich diese dem nächsten Besitzer wissentlich verschweige, um einen höheren Verkaufspreis zu erlangen.
    Da es bereits übliche Praxis zu sein scheint, durch nach einem Fahrzeugkauf auf festgestellte und im Kaufvertrag nicht angegebene Unfallschäden den Kaufpreis zu senken, würde ich erst bei einem anwaltlichen Schreiben und folgender Prüfung, ob es sich tatsächlich um ein Schreiben des angegebenen Anwalts handelt, reagieren.

    Möchte euch nun den Ausgang meines ATF-Wechsels zur Kenntnis bringen.
    Ich hatte keinerlei Ablagerungen im ATF, das Öl sah aus wie neu - muss wohl mit dem schonenden Umgang zu tun haben (O-Ton Werkstattmeister ZF Österr.).
    Das Fahrzeug wurde gg 0800 Uhr bereitgestellt und musste dann knapp 4h abkühlen. Die eigentliche Getriebespülung war dann in 3h erledigt.


    Hinweis:
    Da der Aus-/Einbau lt Info VAG-Händler nur ca €200 kostet, wäre es am kostengünstigsten, das Getriebe beim Fachhändler ab- und anbauen zulassen und sich das Austausch-AT selbst direkt bei ZF zu besorgen.


    Im Anhang die Preisliste zu den ZF-Getrieben. (alle Preise excl. MwSt.)