Gilt deutsche Abe in Österreich??

  • Also meine Frage:


    Wenn ich jetzt etwas aus deutschland bestelle mit einer ABE is das auch in Österreich eintragungsfrei??
    z.B.: bei Sportauspuffen oder so.


    Falls nicht, was muss man da machen, damit das keine zu grossen Probleme gibt??


    mfg

  • Hallo!


    Wenn es eine ABE ist, gilt diese in ganz Europa- also Eintragungsdrei!!


    Wenn es ein TÜV Gutachten ist, gilt diese in dem Land, von wo die Teile kommen! (meistens Deutschland) Diese Teile muss man bei der Landesregierung/MA 46 (Österreich) eintagen lassen!

  • Das TÜV-Teilegutachten
    Die meisten Tuningteile werden mit TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach dem Anbau wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der
    damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.


    Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)


    Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach
    nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.


    Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)


    Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.
    Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.


    Die EG-Betriebserlaubnis


    Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft
    werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muß aber stets mitgeführt werden.


    Abnahmekriterien sind die Grundlagen des VdTÜV-Merkblattes 751. Obwohl dieses VdTÜV-Merkblatt aus dem Jahre 12.06.1978 stammt, hält die Österreichische Landesregierung auf diese Art der Fahrzeugüberprüfung fest und prüft bei jeglichen Änderungen am Fahrzeug nach diesen veralteten Prüfkriterien. Veraltert deswegen, da im Jahre 1978 keine Rad - Reifenkombination den jetzigen Ausführungen gleicht. Schwerpunkte, die zu beachten sind wären:


    Rad-Reifenkombinationen:


    Sonderräder müssen mit Anbaugutachten für Ihr Fahrzeug versehen sein, oder zumindest mit Radfestigkeitsgutachten. Falls Rad-Reifenkombinationen ohne Anbaugutachten angeboten werden, solltest Du unbedingt beachten, dass sich dies im Bereich der geprüften ET-Grenze befindet. ET-Erweiterung bis 2% durch Sonderabnahme von uns eintragungsfähig. ET-Erweiterung ab 2% und ohne Vergleichsgutachtenmöglichkeit sind nicht eintragungsfähig. Hierfür müsstest Du die Fahrwerksfestigkeit nachweisen. Reifenfreigabe vom jeweiligen Reifenhersteller sind vorzulegen. Rollumfang beachten !! Tachoangleichung eventuell erforderlich bei einer Abweichung bis 2.5% kleiner, oder bis 1.5% größer als Serie.


    Radabdeckung !!


    Erschwert wird diese Abnahme durch die vollständige Radabdeckung im Bereich 30° nach vorne ab Radmitte, sowie 50° nach hinten . Radabdeckungsmaterialen müssen eigens geprüft werden, und mit Material sowie Anbaugutachten ausgewiesen sein.


    Radfreigängigkeit:


    Die Radfreigängigkeit muss gesondert geprüft werden, da dies die fahrtechnische Sicherheit für den Fahrzeughalter oder mitfahrende Personen darstellt. Mindestabstand im vollständig eingefederten Zustand der beiden Achsen wird wie folgt abgeprüft. Zu Karosserieteilen ca. 6 mm, zu sämtlichen Fahrwerksbauteilen . 4 mm und Bremsbauteilen mind. 2 mm. Gesondert zu beachten sind Fahrzeuge mit schwimmenden Bremssätteln.


    Diese müssen mit neuen Bremsklötzen abgeprüft werden.


    Spurverbreiterungen:


    Sehr schwierig in Verbindung mit geänderter Rad-Reifenkombination einzutragen wegen der ET-Grenze !! Grundlegend nur Spurverbreiterungssysteme mit TÜV Gutachten verwenden!! Billiganbieter bitte im Vorfeld abprüfen oder am besten gleich meiden!!


    Bodenfreiheit:


    Derzeit werden noch lt. VdTÜV-Merkblatt die 11cm Mindestbodenfreiheit abgeprüft. Die Prüfung erfolgt durch mittiges überfahren eines 11 cm hohen und 80 cm breiten Teils. Dabei dürfen nur Kunststoffteile unter 11 cm liegen die sich nach der Überfahrt eigenständig zurückverformen. Diese wird an sämtlichen Bauteilen abgeprüft, obwohl lt. Merkblatt Karosserieteile aus elastischen Werkstoff dabei unberücksichtigt bleiben. Problemzonen bei Fahrzeugen sind in erster Linie die Fahrwerkselemente sowie Auspuffanlagen im Bereich Katalysatoren. Gewindefahrwerke in Verbindung mit unterdimensionierten Radreifenkombinationen stellen ein weiteres Problem bei Abnahmen dar. Durch den Auflagepunkt der jeweiligen Gutachten von Fahrwerksänderung erschwert der Punkt Maximales und. Minimales Restgewinde die Abnahme, da diese Abstandmaße mit Rad-Reifenkombinationen des Serienrollumfangs geprüft wurden.


    Restfederweg:


    Der Restfederweg muss mindestens 2,5 cm betragen.


    Fahrwerke:
    Alle Fahrwerke, ob Federnsätze / Komplettkits oder Gewindefahrwerke müssen über ein Anbaugutachten verfügen. Gewindefahrwerke sind nur mit erhöhtem Aufwand eintragungsfähig, d.h., dass ein Sicherungsring eingebracht werden muß, der das leichte verstellen der geprüften Höhe verhindern soll. Weiters müssen wir darauf hinweisen, dass Veränderungen der Höhe durch das entnehmen des Sicherungsringes bei einer Straßenkontrolle zum sofortigen Kennzeichen-, sowie im Extremfall zum Führerscheinentzug führen kann.


    Motortuning:


    Nockenwellen, Sportluftfilter, Rennzündkerzen oder Chiptuning usw. sind in den meisten Fällen chancenlos bei Eintragungsversuchen. Motoränderungen z.B. 16V im Golf I oder VR6 im Golf II sind nur mit div. Bestätigungsschreiben eintragungsfähig: Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeughersteller. Abgasgutachten betreff US-Norm 83 oder US-Norm 94. Einbaubestätigung von einer autorisierten Fachwerkstätte. Technisches Abnahmegutachten. Eventuell Tachoangleichung. Eventuell Sonderausnahmegenehmigung vom Bundesministerium. Grundlegend ist zu beachten, dass sich keinerlei Werte im Bereich Db oder Abgaswerte verschlechtern. Mehrleistung bis zu maximal 30%von Serienleistung kann vom Abnahmeprüfer im eigenen Ermessen genehmigt werden. Mehrleistung über 30% gehen nur über Sonderausnahmegenehmigung vom Bundesministerium.


    Auspuffanlagen:


    Nur Auspuffanlagen mit Übereinstimmungserklärung oder mit EG-Genehmigung gemessen nach 70/157EWG einschließlich der Fassung 89/491/EWG sowie 92/97EWG Richtlinie. Somit keine Anlagen der Gruppe N oder A (Auch nicht mit ABE-Genehmigungen!!) Keine Schalldämpferersatzrohre oder Attrappen. Dringend raten wir von KAT-Ersatzrohren oder Attrappen ab.


    Endrohre:


    Anschweiß- oder Anschraubendrohre sind nur mit TÜV-Gutachten zu empfehlen.


    Lenkräder:


    Lenkräder werden grundsätzlich nicht durch ihre Größenunterschiede zum Eintragungsproblem, sondern ausschließlich durch die jeweiligen Fahrzeugunterschiede und der fahrzeugspezifischen Auflagepunkte. Besonders zu beachten sind Änderungen im Bereich Kombination, Räder, Reifen in Kombination Lenkrad.
    Besondere Berücksichtigungspunkte: Servolenkung (speziell in Verbindung mit Breitreifen), Airbagsystem Pro-Contain (Audi), winkelverstellbare Lenksäule, höhenverstellbarer Fahrersitz, Excenterring zwischen Lenkrad und Nabe eventuell zu verwenden. Eintragungsfähige Größen sind bis 30 cm möglich (je nach Fahrzeugtyp).


    Aerodynamikbauteile:


    Diese müssen mit Anbaugutachten sowie mit Verwendungsfähigkeit für Ihren Fahrzeugtyp ausgerüstet sein. Mindesterforderlich ist ein Materialgutachten über das Bauteil. Bodenfreiheitsreduzierung beachten!!
    Beleuchtungseinrichtungen:
    Abgedunkelte oder farbige Leuchtenelemente, egal ob vorne, seitlich oder rückwärtig, müssen unbedingt mit Gutachten oder Bescheinigungen ausgeführt sein. Genehmigungen sind ausnahmslos mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen, und sind somit eintragungsfreie Bauteile. Leuchtenbauteile müssen unbedingt mit dem E-Prüfzeichen gekennzeichnet sein, oder mit der jeweiligen Prüfnummer lt.Gutachten. SELF-MADE lackierte oder beschichtete Leuchten sind ausnahmslos verboten. Unbedingt beachten, dass eventuell Rückstrahler am Fahrzeug anzubringen sind !!


    Scheibentönungsfolien:


    Nur Republik-Österreich-geprüfte Tönungsfolien verwenden!! Diese sind eintragungsfrei. Kennzeichnung muss unbedingt erhalten bleiben und muss mit den dazugehörigen Genehmigungspapieren übereinstimmen. PS: Genehmigungsbescheid ist nur mit Stempel und Unterschrift der Einbaufirma gültig.


    Frontblenden:
    Scheinwerferblenden oder Motorhaubenverlängerungen nur mit Anbaugutachten verwenden. Bei Motorhaubenverlängerungen aus Metall ist zu 90% eine Sonderabnahme vom Ziviltechniker erforderlich.
    Spiegeländerungen:
    Beim Austausch von Außenspiegeln ist von DTM oder ITC Spiegeln, die nicht Erstausrüsterqualität haben, dringend abzuraten. Außenspiegel müssen ECE-genehmigt sein und klappbar sein. Zu Empfehlen sind Schnitzer, Hagus, Projekt ZWO oder ähnliche Sportspiegelerzeuger. Abzuraten ist von Billiganbietern.


    Sitze:


    Nur Sitze mit TÜV Gutachten oder mit FIA-Prüfgutachten mit angebrachter Kennzeichnung eintragungsfähig. Verstellfunktionen müssen erhalten bleiben.


    Gurte:


    Sicherheitsgurte nur mit E-Prüfzeichen verwenden. Bei Demontage vom Seriengurt ist dieser eintragungspflichtig, ansonsten wäre dieser eintragungsfrei. Bei Verwendung von H-Gurten an Fahrer- oder Beifahrerseite und Demontage vom Seriengurt wird auf 1.Sitzplatz im Fond reduziert mit Beckengurt.


    Überrollbügel oder Käfige:


    Nur Überrollbügel oder Käfige mit Material oder Anbaugutachten verwenden. Empfohlen werden können Wiechers oder Heigo Bauteile - 1A Qualität und Passform.


    Streben:


    Dom-, Quer- und Fahrwerksstreben hinten sind eintragungsfreie Bauteile.