Anklage wegen des Vorwurfs einer angeblichen Marktmanipulation gegen früheren Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG

„Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat heute bekannt gegeben, dass sie gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Prof. Martin Winterkorn, sowie gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden Hans Dieter Pötsch und den Vorstandsvorsitzenden, Dr. Herbert Diess, Anklage wegen des Vorwurfs einer angeblichen Marktmanipulation erhoben hat. Die erhobenen Vorwürfe sind nun durch ein unabhängiges Gericht zu prüfen.


Volkswagen hat im Vorfeld dieser Entscheidung eng mit der Staatsanwaltschaft kooperiert. Auch der Aufsichtsrat hat sich intensiv mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft befasst und hat Respekt vor deren Arbeit. Dennoch kann das Präsidium aufgrund der seit Herbst 2015 durchgeführten umfangreichen und unabhängigen eigenen Untersuchungen auch aus heutiger Sicht weiterhin keine vorsätzlich unterlassene Information des Kapitalmarkts erkennen. Neben der Unschuldsvermutung im Allgemeinen sprechen unter anderem auch folgende konkrete Aspekte gegen den Vorwurf einer Marktmanipulation:

  • Die erheblichen Kursverluste der VW-Aktie nach Veröffentlichung der sogenannten „Notice of Violation“ am 18. September 2015 sind darauf zurückzuführen, dass die US-Behörden ihre Vorwürfe während laufender Gespräche mit Volkswagen völlig unerwartet veröffentlicht haben.
  • Der Vorstand der Volkswagen AG konnte diesen Wechsel im Vorgehen der US-Behörden nicht vorhersehen.
  • Er durfte sich insoweit auch auf die rechtliche Beratung der renommierten US-Kanzlei Kirkland & Ellis verlassen. Auf Grundlage der Beratung durch Kirkland & Ellis war bis zur Veröffentlichung der „Notice of Violation“ davon auszugehen, dass, wie in der Praxis bis dahin üblich, zunächst eine einvernehmliche Lösung mit den US-Behörden erarbeitet und diese dann in einer gemeinsamen Stellungnahme der Öffentlichkeit präsentiert werden würde.


Das Präsidium ist daher der Ansicht, dass der Vorstand der Volkswagen AG nach den vorliegenden Erkenntnissen vor Veröffentlichung der „Notice of Violation“ keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte hatte, die eine sofortige Information des Kapitalmarkts erforderlich gemacht hätten.


Aus diesem Grund soll die erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden fortgesetzt werden.