Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen?
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wenn du das Auto verkaufst, muss sich doch normalerweise der Käufer um die notwendigen Kennzeichen kümmern?
Also bei uns war es zumindest so beim TT, den haben wir aus D importiert mit Kurzzeitkennzeichen (damit wir in Österreich noch länger als ein paar Tage fahren konnten) , die wir uns selbst besorgen mussten! Ein Ausfuhrkennzeichen wär genauso möglich gewesen! -
Also würd mir da nicht den Kopf zerbrechen, ist Sache des Käufers.
Ich weis nur soviel, dass man auf der BH ein Überstellungskennzeichen bekommt. Ob diese den selben Stellenwert haben wie bei den Deutschen die weißen Kurzzulaasungskennzeichen weis ich nicht.
Weiters gibt es glaub ich auch Kurzzulassungen bei den Versicherungen, kosten so um die 220€.MfG
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also das die Sache und Problem des Käufers! wenn dir dieser einreden will, dass du das organisieren und bezahlen müsstest, dann wäre ich da sehr vorsichtig, weil das könnte dann unter Umständen eine linke Sache sein!
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Was ich weiß muss der [glow=red,2,300]Käufer[/glow] bei einem Händler Überstellungskennzeichen holen und die dann wieder zurückbringen,dh auch die Kosten dafür zu übernehmen oder? So etwar wie Kurzkennzeichen gibs in Österreich ja gar nicht.
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Das ist definitiv Sache des Käufers, warum solltest du das Fahrzeug für die Ausfuhr versichern, ist ja dann schon sein Eigentum!
In so einem Fall sind Überstellungskennzeichen vorgesehen, da ist jede Woche eine andere Versicherung zuständig. Kosten - Kurztarifprämie der jeweiligen Versicherung (3 Tage mind. 135-150 €) + Zulassungsgebühr. Wenn die Kennzeichen danach retourniert werden, gibts glaub ich 30 € zurück!
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Erstmal vielen Dank für eure Antworten! Ihr habt natürlich Recht, dass das Angelegenheit des Käufers ist! Jedoch waren wir bei unserem ersten Gespräch unterschiedlicher Meinung was das Kennzeichen betrifft. Das ist auch der Grund warum ich mich hier informiere. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass in dem Fall ein Überstellungskennzeichen erforderlich ist. Er sprach jedoch von einem Kurzkennzeichen, was laut der Aussage von sabs anscheinend auch richtig ist. Wenn beide Kennzeichen ok sind, dürfte es ja keine Probleme geben...
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also welches Kennzeichen er sich besorgt, das bleibt relativ gleich! Wobei du mit blauen Kennzeichen (Überstellungskennzeichen) nicht über die Grenze fahren darfst!
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Probefahrtkennzeichen = blaue Taferl
Überstellungskennzeichen = grüne Taferl
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ah OK, Danke! das kommt davon, wenn man immer umgangssprachlich damit umgeht...
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Wobei du mit blauen Kennzeichen (Überstellungskennzeichen) nicht über die Grenze fahren darfst!Doch, ist erlaubt ... zumindest für manche.
Eine genaue Liste hier:
http://www.vw-page.com/forum/i…11de8900abbfe2f9146931931
Die Liste ist schon etwas älter, vorher am besten genau informieren!@id:
Hier findet man auch die benötigten Unterlagen und eine "Anleitung" dazu:
http://www.vw-page.com/forum/vw-audi-und-seat-forum/tüv-gutachten-recht/41066-anerkennung-von-österreichischen-probefahrtkennzeichen/ -
die Links bringen gar nichts, wenn du dort nicht angemeldet bist! Da musst du schon die Inhalte zumindest sinngemäß wieder geben!
vielleicht meldet sich unser BP-Hatzer noch dazu, aber das ist veraltet und die Auflagen für diese Kennzeichen wurden meines Wissens nach stark verschärft!!!
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Achso, das ist dann neu, dass man dort angemeldet sein muss ...
Der zweite Link müsste aber trotzdem funktionieren.Die Auflagen wurden aber nicht verschärft, sie werden maximal strenger kontrolliert, was mich auch nicht wundert bei dem Schindluder, das va. durch unsere "neuen Mitbürger" getrieben wurde.
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nein, beide Links funktionieren nicht!
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Hallo,
ich gehe mal davon aus, das der TE ein Österreicher ist.Falls jemand aus D diesen Thread dann auch liest:
http://www.xn--berfhrungskennzeichen-7hce.net/demnach darf man mit den
1. Kurzzeitkennzeichen (mit gelber Ecke) innerhalb Deutschlands, mit
2. Kurzzeitkennzeichen (mit gelber Ecke) (plus grüne Deckungskarte) innerhalb Europas unterwegs sein, mit
3. Ausfuhrkennzeichen (mit roter Ecke) sogar weltweit unterwegs sein...Dachte man dürfte mit Kurzeitkennzeichen nur innerhalb D - so wie mit den roten Kennzeichen auch...
Gruß 500.000 -
nein, beide Links funktionieren nicht!Ok ist klar, sind auch beides die Gleichen ... hab da wohl was falsch kopiert.
Dieser sollte funktionieren:
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Hier ein Auszug von der Wirtschaftskammer:
Zitat
(..)Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt vor:
• In den Ländern Italien, Polen, Portugal, Schweiz, Luxemburg, Frankreich,
Slowenien, Spanien und Bulgarien – ohne weitere Bedingungen.
• In Liechtenstein muss im Anlassfall eine Abstimmung mit der Versicherungsverordnung,
LGBl. 1978 Nr. 21, vorgenommen werden.
• Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein
(Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener
Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen. In Deutschland dürfen Probefahrtkennzeichen
aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus dem Gebiet der
BRD in das Ausland verwendet werden.
Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
• Irland, Schweden, Slowakei, Tschechien, Kroatien, Finnland, Großbritannien, Niederlande,
Norwegen, Dänemark, Rumänien.(..)Was allerdings sowieso nur bedingt relevant ist für Privatpersonen, denen ein Betrieb die Kennzeichen freundlicherweise überlässt:
Zitat(..)Laut § 45 KFG 1967 Abs. 1 sind mit Probefahrtkennzeichen auch Überstellungsfahrten im
Rahmen eines Unternehmens zulässig. Dabei muss das Fahrzeug allerdings unbedingt vom
Unternehmer selbst oder einem Mitarbeiter des Unternehmens gelenkt werden.
„Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen
Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung
des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.“(..) -
...
Also das ist reine Spekulation und steht nicht im KFG!
Das steht wörtlich im § 45 KFG 1967:
ZitatZur Verwendung des Probefahrtscheines/der Probefahrtkennzeichen:
§ 45 Abs. 1 und 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung der 21. Novelle, BGBl. I Nr. 80/2002? Probefahrtschein und Probefahrtkennzeichen dürfen nur auf Probefahrten verwendet werden.
? Probefahrten sind Fahrten:
? zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder
? um Fahrzeuge vorzuführen oder
? zur Überführung eines Kfz an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes oder
? zur Überführung eines Kfz zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung oder
? zur Überführung des Kfz durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer.
? Als Probefahrt gilt auch das Überlassen eines Kfz mit einem höchstzul. Gesgew. von nicht
mehr als 3,5 t an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden,
wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Zur internationalen Rechtslage:
Artikel 35 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, in Österreich veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 289/1982Im internationalen (grenzüberschreitenden) Verkehr dürfen nur zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge verwendet werden.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich hat mit Auskunft vom 30. April 1996, Zl. 179.462/2-I/7/96, bekannt gegeben, dass zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 35 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr bei Fahrten mit Probefahrtkennzeichen
? die im Wiener Übereinkommen vorgeschriebenen Mindestdaten eingetragen werden können:
? von der Firma, der das Probefahrtkennzeichen zugeteilt ist
? auf einem gesonderten Zusatzblatt zum Probefahrtschein;
? dieses Zusatzblatt ist mit Unterschrift und bei Firmen mit einer Firmenstampiglie zu versehen.Anmerkung:
Diese Auskunft bezog sich auf die Verwendung von Probefahrtkennzeichen in Deutschland. Da die Fahrzeuge jedoch damit nach dem Wiener Übereinkommen als "zum Verkehr zugelassen" gelten, müsste die Verwendung auch in anderen Staaten zulässig sein. Auch für Ungarn gilt lt. Erlass BMin Wissenschaft & Verkehr Zl.179.462/2-II/B7/2000 vom 28.1.2000 diese Regelung.
Erfahrungsgemäß können aber bei Fahrten im Ausland generell immer Probleme auftreten, vor allem, wenn ungewöhnliche Situationen bestehen. Bei Problemen empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständige Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich zu wenden.Zur nationalen österreichischen Rechtslage:
§ 45 Abs. 6 und § 102 Abs. 5 lit. c) Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung der 21. Novelle, BGBl. I Nr. 80/2002Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat
? über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt einzutragen:
- den Namen des Lenkers,
- das Datum des Tages,
- Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur
sein Kennzeichen.
? für Probefahrten auf Freilandstraßen (= außerhalb von Ortsgebieten) — Ausnahme: Betriebe mit Standort außerhalb des Ortsgebietes — und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen dem Lenker eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen.
? bei Überlassen des Kfz mit einem höchstzul. Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t an einen
Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu max. 72 Stunden (incl. Fahrtunterbrechungen) dem
Lenker eine Bescheinigung über Beginn und Ende der Probefahrt auszustellen.Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen:
? den Führerschein
? den Probefahrtschein
? eine Bescheinigung über Ziel und Zweck (Voraussetzungen siehe oben)
? eine Bescheinigung über Beginn und Ende (Voraussetzungen siehe oben)
? ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein bei Probefahrten außerhalb Österreichs.Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so ist die Bescheinigung über Beginn und Ende der Probefahrt im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar zu hinterlegen. Bei einspurigen Fahrzeugen ist sie an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Kann hier nachgelesen werden:
http://www.wkw.at/docextern/sg…Probekenn_Zusatzblatt.docVor allem auf folgende beiden Punkte ist mMn Augenmerk zu legen:
? zur Überführung eines Kfz zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung oder
? zur Überführung des Kfz durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer.Beide Punkte fallen ebenfalls unter die Tätigekeitn (einer oder mehrerer privaten Personen), die durchgeführt werden müssen, wenn ich ein Fahrzeug kaufe.
Wir haben ein Blaues in der Familie, und das als reine Privatperson ohne Firma.
Wie würde das wohl funktionieren, wenn nur Mitarbeiter einer Firma mit blauen fahren dürften
@id:
Achja nochwas. Aufpassen, wenn man unberechtigter Wiese mir den blauen fährt zahlt die Versicherung im Falle eines Schadens nicht!
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Wie gesagt, hab ich von der WKO, ist nicht meine "Spekulation". Aha, das wusste ich nicht! Welche Voraussetzungen muss eine Privatperson erfüllen, um ein Probefahrtkennzeichen bewillgt zu bekommen?
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Wie gesagt, hab ich von der WKO, ist nicht meine "Spekulation".War nicht bös gemeint
Hast du nen Link wo genau du das her hast?
Welche Voraussetzungen muss eine Privatperson erfüllen, um ein Probefahrtkennzeichen bewillgt zu bekommen?Bekommt eine Privatperson nicht
Nur in ganz seltenen Ausnahmen, die von oberster Stelle bewilligt werden müssen.